Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend gemeinsam „Leistungen“ genannt), die die saniXTREME GmbH („saniXTREME“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB („Kunde“) erbringt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“). Abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere dessen Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn saniXTREME deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  2. Die Entgegennahme einer von saniXTREME erbrachten Leistung durch den Kunden genügt für die Einverständniserklärung des Kunden mit der Geltung dieser AGB.
  3. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte von saniXTREME mit dem Kunden.
  4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vertragsänderungen und  -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Bestimmung bedarf der Schriftform.

I. Angebot und Lieferumfang

  1. Die Angebote der saniXTREME sind stets freibleibend.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von saniXTREME maßgebend.
  3. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die er von saniXTREME erhält. Insbesondere gilt dies für technische und wirtschaftliche Informationen, Geschäftspläne, kommerzielle und finanzielle Informationen, Designs und Dokumente, sei es in mündlicher oder schriftlicher Form oder in Form von Produkten oder Produktmustern (nachfolgend: „Vertrauliche Information“). Der Kunde ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, den Zugang von Dritten zu diesen zu verhindern und die vertraulichen Informationen nur im Rahmen der Zwecksetzung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt zu behandeln, als wären es seine eigenen vertraulichen Informationen, zumindest jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
    1. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen,
      a) die dem Kunden bereits vor Mitteilung durch saniXTREME bekannt waren oder sich in dessen Besitz befanden;
      b) die der Kunde von einem Dritten erhalten hat, ohne dass der Dritte die Informationen unter Verstoß gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung erlangt hat oder weitergibt;
      c) die allgemein bekannt sind, ohne dass hierin eine Verletzung der Vertraulichkeitspflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien liegt;
      d) soweit eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Offenlegung von saniXTREME vorliegt; oder
      e) soweit diese im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung herauszugeben sind.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, vertrauliche Informationen lediglich den Arbeitnehmern mitzuteilen, die diese für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien benötigen. Soweit gesetzlich zulässig, wird der Kunde seinen Arbeitnehmern – auch über den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses hinaus – eine Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegen.
  5. Konstruktionsänderungen an dem Liefergegenstand / an den Liefergegenständen behält sich saniXTREME vor.
  6. Der Kunde ist, sofern ein Vertrag nicht zustande kommt, verpflichtet, die Angebotsunterlagen auf Verlangen von saniXTREME auf eigene Kosten unverzüglich an saniXTREME herauszugeben.
  7. saniXTREME ist berechtigt, zur Erfüllung aller oder einzelner vertraglicher Verpflichtungen Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen.
  8. Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch saniXTREME festgelegt. Auch soweit die Leistungserbringung am Ort des Kunden erfolgt, ist allein saniXTREME ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter und Unterauftragnehmer von saniXTREME werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Die von saniXTREME eingesetzten Mitarbeiter und Unterauftragnehmer unterliegen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Kunden.
  9. Sofern im Rahmen des Angebots keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, liefert saniXTREME ausschließlich Ex Works (Incoterms 2020).

II. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch saniXTREME. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen sowie der rechtzeitige Eingang der vereinbarten Anzahlung voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Liefergegenstände das Werk der saniXTREME innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen haben. Falls die Auslieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferzeit bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, als eingehalten.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei saniXTREME oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von saniXTREME nicht zu vertretenden Umständen zurückzuführen, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Die zuvor bezeichneten Umstände sind auch dann von saniXTREME nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird saniXTREME in wichtigen Fällen dem Besteller so bald als möglich mitteilen.
  4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann dem Besteller die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von saniXTREME, mindestens jedoch ein halbes von Hundert des Nettowertes des betreffenden Liefergegenstands für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Die hierbei entstandenen Lagerkosten werden auf 5% des Nettoauftragswertes begrenzt, es sei denn, von saniXTREME werden höhere Kosten nachgewiesen. saniXTREME ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  6. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem zu den vereinbarten Terminen, die von der Lieferung abhängigen Zahlungen so zu leisten, als ob die Lieferung vertragsgemäß erfolgt wäre.

III. Preise

  1. Preise von saniXTREME verstehen sich jeweils zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten bei Lieferung ab Werk ausschließlich Verladung, Verpackung, Montage und Inbetriebnahme sowie aller sonstigen Gebühren.
  2. Der Kunde hat Leistungen von saniXTREME, die durch vom Kunden zu vertretende Wartezeiten oder Änderungen des Leistungsumfangs notwendig werden, auf Nachweis von saniXTREME zu den jeweils gültigen Stundensätzen zu vergüten.
  3. Sofern sich aus dem Vertrag der Parteien nichts anderes ergibt, sind Rechnungen von saniXTREME innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Der Kunde ist verpflichtet, Zahlungen auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.
  4. Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn der zu zahlende Betrag saniXTREME am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
  5. Teilzahlungen erfolgen zunächst auf noch offenstehende ältere Forderungen von saniXTREME gegen den Kunden.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. An den Liefergegenständen behält sich saniXTREME das Eigentumsrecht bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Bis dato ist eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten der Verfolgung des Eigentumsrechts trägt der Besteller.
  2. Im Falle einer Pfändung, einer Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, ist der Besteller verpflichtet, saniXTREME unverzüglich davon zu unterrichten.
  3. Im Falle zulässiger Veräußerung tritt an die Stelle der mit Eigentumsvorbehalt von saniXTREME belassenen Liefergegenstände der Veräußerungserlös bis zur Höhe unserer Gesamtforderung. Vom Besteller dabei vereinnahmte Rechnungsbeträge sind unverzüglich an saniXTREME abzuführen.
  4. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
  5. saniXTREME kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an saniXTREME abgetretenen Forderungen bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Kunden, die die Erfüllung der saniXTREME zustehenden Ansprüche gefährden, widerrufen („Verwertungsfall“). Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an saniXTREME unverzüglich zu unterrichten und saniXTREME alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.
  6. saniXTREME ist berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers auf Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes von saniXTREME ist saniXTREME bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Hersteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch saniXTREME gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. saniXTREME behält sich alle Rechte an Angeboten, Zeichnungen sowie Schaltplänen vor. Diese Dokumente dürfen nicht an Dritte weitergereicht werden. Bei Zuwiderhandlung hat saniXTREME das Recht, rechtliche Schritte gegen die verantwortliche Partei einzuleiten.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder saniXTREME sich noch zur Übernahme anderer Leistungen, wie z.B. der Versandkosten oder der Anfuhr des Liefergegenstandes vertraglich verpflichtet hat.
    Bei Verkauf »ab Werk« muss saniXTREME dem Besteller schriftlich den Zeitpunkt mitteilen, an dem der Liefergegenstand/die Liefergegenstände abzunehmen ist/sind.
    Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Besteller die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
    Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch saniXTREME gegen Diebstahl-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch ist saniXTREME verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen einzudecken, die der Besteller verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner ihm von saniXTREME in den vorliegenden Bedingungen, Abschnitt VIII, eingeräumten Rechte entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel an den Liefergegenständen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet saniXTREME für einen Zeitraum von 6 Monaten (Gewährleistungszeit) ab Versand des Liefergegenstandes oder ab Mitteilung der Versandbereitschaft unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Punkt 6 dieses Abschnitt VI wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, gemäß Wahl von saniXTREME nach billigem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungszeit insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder an ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist saniXTREME unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Von saniXTREME ersetzte Teile werden Eigentum von saniXTREME. Soweit die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig ist, ist saniXTREME zu einer angemessenen Minderung der Vergütung berechtigt. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von saniXTREME auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die saniXTREME gegen den Lieferanten zustehen.
  2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    – ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
    – Abnutzung,
    – fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
    jeweils sofern diese nicht auf ein Verschulden von saniXTREME zurückzuführen sind.
  3. Zur Vornahme aller durch saniXTREME nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller saniXTREME, nach vorheriger schriftlicher Absprache, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist saniXTREME von der Mängelhaftung befreit.
  4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, trägt saniXTREME -insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch saniXTREME, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  6. saniXTREME haftet bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens saniXTREME oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der saniXTREME beruht, jedoch nur im gesetzlichen Umfang. Für sonstige Schäden haftet saniXTREME, ebenso bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der saniXTREME. Bei schuldhafter Verletzung seitens saniXTREME einer Kardinalspflicht (vertragswesentliche Pflicht, insbesondere im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten des Vertrags) ist die Haftung auf den vertragstypisch voraussehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von saniXTREME ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

VII. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferanten

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn saniXTREME die gesamte vertraglich zugesicherte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Ersatzvornahme, sofern saniXTREME eine gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung nicht eingehalten hat.
  4. saniXTREME wird durch folgende Umstände, falls diese nach Vertragsabschluss eintreten und der Vertragserfüllung im Wege stehen, entlastet:
    Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilmachung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand und das Fehlen von Transportmitteln.
  5. Soweit nicht anderweitig ausdrücklich geregelt, stehen Immaterialgüterrechte, insbesondere Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte, Rechte an Erfindungen oder technische Schutzrechte an den Erkenntnissen, Ideen, Konzeptionen, mathematischen Berechnungen, Plänen, Know-how und sonstigen Arbeitsergebnissen – gleich ob verkörpert oder nicht verkörpert – die saniXTREME bei oder gelegentlich der Leistungserbringung entwickelt, (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“ genannt), ausschließlich saniXTREME zu.
  6. saniXTREME räumt dem Kunden ein, nicht ausschließlich und nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbefristetes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein, soweit deren Nutzung durch den Kunden zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
  7. Sollte der Kunde ein schutzrechtsfähiges Arbeitsergebnis entwickeln, das auf den Arbeitsergebnissen von saniXTREME beruht, wird der Kunde dies saniXTREME unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Kunde und saniXTREME werden dann im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung eine Regelung über die Inhaberschaft sowie über die Verwertung dieses Arbeitsergebnisses und der hierauf angemeldeten und erteilten Schutzrechte treffen.
  8. Der Kunde wird saniXTREME unverzüglich schriftlich und umfassend benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Arbeitsergebnisse geltend gemacht werden. saniXTREME ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ansprüche im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen gegen den Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein geltend zu machen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit saniXTREME ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von saniXTREME vor.

VIII. Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen saniXTREME und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ganz oder teilweise nicht richtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. saniXTREME und der Kunde verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bedacht hätten.
  3. Im Zweifel ist eine etwaige vorhandene deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsbestimmungen maßgebend.

IX. Datenschutzklausel

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach der Datenschutzgrundverordnung (= DSGVO) geschützt werden, ist zulässig, wenn der Betroffene oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder der Betroffene einwilligt. Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe willigt der Betroffene in die Verarbeitung in Betracht kommender personenbezogener Daten ein, es sei denn, er widerspricht schriftlich innerhalb von 10 Werktagen ab Übermittlung des Angebots durch saniXTREME.

Bei in Betracht kommenden Betroffenen werden wir diese bei Beginn besagter Frist, auf die vorgesehene Bedeutung eines fehlenden Widerspruchs besonders hinweisen.

X. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist Alzey.
  2. saniXTREME ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen saniXTREME und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss CISA.